ABS-Süderbrarup

Aktive Bürger Süderbrarup

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Satzung
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SATZUNG DER WÄHLERGEMEINSCHAFT
Aktive Bürger Süderbrarup
ABS
§ 1   Name und Sitz
Die Wählergemeinschaft führt den Namen "Aktive Bürger Süderbrarup", abgekürzt ABS, und hat ihren Sitz in Süderbrarup. Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft ist das Gebiet der politischen Gemeinde Süderbrarup, die ab dem 1.3.2018 die Ortsteile Brebel, Dollrottfeld und Süderbrarup umfasst.
§ 2   Zweck der Wählergemeinschaft
Zweck der ABS ist es, das öffentliche Leben im Dienste des Allgemeinwohls auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes mit zu gestalten und auf  Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
§ 3  Gemeinnützigkeit
Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4  Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer in der Gemeinde Süderbrarup wohnt, das Wahlrecht, die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt und EU-Staatsbürger ist.
Über Ausnahmen bezüglich des Wohnortes, des Alters und der Staatsangehörigkeit entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
Der Eintritt erfolgt durch schriftlichen Mitgliedsantrag beim Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt er eine Mitgliedschaft ab, so ist er nicht verpflichtet, seine Gründe mitzuteilen. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher  Mehrheit endgültig.
Eine etwaige Parteizugehörigkeit ist dem Vorstand anzuzeigen. Der Vorstand ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Aufnahme den Bewerber nach den früheren Mitgliedschaften in anderen politischen Gruppierungen zu befragen. Damit soll eine politische Unterwanderung durch extrem linke und rechte Gruppierungen verhindert werden.
Eine Mitgliedschaft ist nicht möglich, wenn im Ort ein Mandat für eine andere Wählergemeinschaft oder eine politische Partei angestrebt wird.
§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft endet
a.      durch Tod des Mitglieds.
b.     durch Austritt; dieser kann formlos, muss aber schriftlich erklärt werden und ist jederzeit möglich. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.
c.      durch Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten.
d.   durch Ausschluss aus der Wählergemeinschaft. Diese kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung verstoßen oder der Wählergemeinschaft, intern oder in der Öffentlichkeit, Schaden zugefügt hat. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6  Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Monatsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Er ist im Voraus zum 15. des ersten Monats im Quartal zu zahlen. Die Zahlung kann quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erfolgen.
(Aktueller Monatsbeitrag lt. Mitgliederversammlung vom 5.12.2007: 5 €)
§ 7 Organe der Wählergemeinschaft
Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail (sofern eine E-Mail-Adresse dem Verein bekannt gegeben wurde) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen; von der Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Ladungsfristen gelten entsprechend.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung per Beschluss zu bestätigen.
Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt und der Vorstand anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft und entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht.
Zu ihren Aufgaben gehört
- die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes.
- die Festsetzung der monatlichen Beiträge.
- die Wahl von Vorstand und Kassenprüfern.
- die Entscheidung über die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der Wählergemeinschaft erfüllt werden sollen.
- die Bestimmung der Wahlvorschläge zur Gemeindevertretung entsprechend dem geltenden Wahlrecht.
- die Entscheidung über einen Anschluss an eine andere Fraktion, wenn bei der Wahl keine Fraktionsstärke erreicht wurde.
- die Änderung der Satzung.
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9  Wahlen und Abstimmungen
Wahlen sind geheim; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Jedes Mitglied ist vorschlagsberechtigt. Kandidaten für Wahlen - auch für Kommunalwahlen - können in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt.
Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Für die Wahl der Kommunalwahl-Kandidaten ist das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn es wird geheime Abstimmung beantragt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenführer und Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen; es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beisitzer können auch en bloc gewählt werden. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre, wobei alternierend der Vorsitzende und der Kassenführer bzw. der Stellvertreter, der Schriftführer und der oder die Beisitzer gewählt werden.
Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.
Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Vorstandssitzung kann formlos einberufen werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, erstattet den Jahresbericht und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ausgaben, die 500,- € übersteigen, bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Über Ausgaben, die 500,- € nicht überschreiten, kann der Vorstand frei entscheiden, über Ausgaben die pro Vorfall 50,- €  nicht überschreiten, kann  der Kassenführer ohne Genehmigung durch den Vorstand frei verfügen.
Gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand kann  von den Mitgliedern ein Misstrauensantrag gestellt werden. Der Antrag muss in schriftlicher Form von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Die Mitglieder sind namentlich zu benennen. Über den Misstrauensantrag muss innerhalb von vier Wochen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der  Antrag ist in schriftlicher Form mit der Einladung zu Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zumachen. Dem Misstrauensantrag ist stattgegeben, wenn ihn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder befürworten. Spätestens vier Wochen nach dem Misstrauensbeschluss der Mitgliederversammlung muss eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner gewählter Mitglieder des Vorstandes einberufen werden.
§ 12  Änderung der Satzung
Satzungsänderungen benötigen eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13  Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14  Auflösung
Eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt. Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Stimmberechtigten. Das vorhandene Vermögen fällt durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere Einrichtungen, die wohltätige Zwecke verfolgen.
§ 15  Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31. Oktober 2007 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderung in § 1 wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 5. Januar 2018.
(Änderung: Benennung der neuen Ortsteile der Gemeinde Süderbrarup)
Sollten einzelne Klauseln der Satzung unwirksam sein, so bleiben doch die übrigen Teile der Satzung in ihrer Wirksamkeit davon unberührt. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt an ihre Stelle die jeweilige gesetzliche Bestimmung, ohne dass es hierzu eines formellen Beschlusses zur Satzungsänderung bedarf. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Finanzamtes zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen, um die Anerkennung herbeizuführen. Die aus diesem Grunde geänderte Satzung ist vom Vorsitzenden unverzüglich in der geänderten Form den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.